Zusätzliche Flexibilität bei der Überbrückungshilfe II

Beantragung rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich

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Die Erweiterung des EU-Beihilferahmens für Kleinbeihilfen schafft Spielraum für die Unternehmen.

Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Wenn das Unternehmen insgesamt weniger als 1,8 Mio. Euro an Corona-Hilfsgeldern beantragt hat, kann rückwirkend im Rahmen der Schlussabrechnung die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewählt werden - damit entfällt die Verlustrechnung. Hiervon profitieren insbesondere kleinere Unternehmen.

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können bis zum 31. März 2021 gestellt werden.

Details finden Sie in den Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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