Überbrückungshilfe III Plus kann jetzt auch im beihilferechtlichen Rahmen der Bundesregelung Schadensausgleich beantragt werden

Auch Reisebüros und Reiseveranstalter sind antragsberechtigt

Aktuelles

Ab sofort können prüfende Dritte auch bei der Überbrückungshilfe III Plus Anträge auf Schadensausgleich stellen. Darauf hat das Bundeswirtschaftsministerium den DRV hingewiesen. Davon profitieren können grundsätzlich alle Unternehmen, die direkt oder indirekt von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind oder waren und die einen Schaden nachweisen können, der unmittelbar aufgrund der Schließungsmaßnahmen entstanden ist. Auch Reisebüros oder Reiseveranstalter, die auf Grundlage der Beschlüsse und Maßnahmen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr einen Umsatzeinbruch von mindestens 80% im Vergleich zum entsprechenden Vergleichszeitraum der Vorkrisenperiode erlitten haben, können sich auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich berufen.

Im Mai 2021 hatte die Europäische Kommission die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 genehmigt und damit den Weg frei gemacht für einen weiteren, vierten Beihilferahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus.

Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier im Überblicksartikel sowie in den FAQ.

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