Co­ro­na­vi­rus (CO­VID-19)

Folgend finden Sie nützliche Informationen für Unternehmen zum Thema Coronavirus (Covid-19), die laufend aktualisiert und ergänzt werden.

Über­brü­ckungs­hil­fe III für Rei­se­ver­la­ge

Kalender- und Reiseverlage können laut Kulturstaatsministerin Monika Grütters aufgrund der Corona-Pandemie ab sofort Unterstützung aus der Überbrückungshilfe III der Bundesregierung erhalten. Darüber können sie künftig ihre Verluste durch unverkäuflich gewordene Produkte abschreiben, wie etwa veraltete Reiseführer oder Merchandise-Artikel für abgesagte Veranstaltungen. Durch die eingeschränkten Reisemöglichkeiten hatten die Reiseverlage bereits 2020 ein starkes Minus von rund 55 Prozent bei den Umsätzen verzeichnet. Dieser Rückgang setzt sich laut Bundesregierung auch in diesem Jahr weiter fort und beträgt bislang schon 80 Prozent.

Weitere Informationen zu allen Erweiterungen der Überbrückungshilfe III sowie zu den erläuternden FAQ:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/03/20210401-ueberbr%C3%BCckungshilfe-3.html

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

 

 

Über­brü­ckungs­hil­fe III: Ver­bes­se­run­gen und neu­er Ei­gen­ka­pi­tal­zu­schuss (Stand 1. April)

Die Überbrückungshilfe III wird laut Bundeswirtschafts- und finanzministerium nochmals verbessert. Die Ministerien informierten am 1. Apri über die folgenden Änderungen: Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die De-minimis-Verordnung und die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen. Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert: 
• Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
• Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
• Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Die FAQ werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht.  Ausführliche Infos gibt es hier.

KfW-Son­der­pro­gramm bis Jah­res­en­de ver­län­gert – Kre­dit­höchst­be­trä­ge wer­den an­ge­ho­ben

Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen. Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und hat in einem Jahr Unternehmensfinanzierungen in Höhe von insgesamt 49 Mrd. Euro zur Abfederung der Corona-Krise ermöglicht. Profitiert haben vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.

Die Änderungen im Überblick:
1. Das KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (bislang bis zum 30. Juni 2021 befristet).
2. Im KfW-Sonderprogramm werden Unternehmen künftig mit deutlich höheren maximalen Kreditbeträgen für Kleinbeihilfen unterstützt.
Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig
• für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. Euro (bisher 800.000 Euro),
• für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. Euro (bisher 500.000 Euro),
• für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 Euro (bisher 300.000 Euro).
Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.
Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als 6 Jahren werden die Kreditobergrenze von bisher 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro erhöht.
3. Die Maßnahmen werden von der KfW zum 1. April 2021 umgesetzt.
Mit den Verbesserungen in der KfW-Corona-Hilfe setzen Bundesregierung und KfW die Möglichkeiten um, die die EU Kommission mit der 5. Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen („Temporary Framework“) geschaffen hat.
Die KfW-Corona-Hilfe steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des „Temporary Framework“ entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.

KfW-Son­der­pro­gramm ver­län­gert und er­wei­tert

Die Bundesregierung hat das KfW-Sonderprogramm bis zum 30. Juni 2021 verlängert, darunter auch den KfW-Schnellkredit.

Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten können ab dem 9. November laut Veröffentlichung der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Finanzen einen KfW-Schnellkredit über ihre Hausbanken beantragen – der Kreditrahmen beträgt bis zu 300.000 Euro, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Verbessert wurde darüber hinaus die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16. November 2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

Weitere Informationen zu den erweiterten KfW-Sonderprogrammen sind hier zu finden.

Neue Wirt­schafts­hil­fen für Selbst­stän­di­ge und Un­ter­neh­men

Bund und Länder haben neue Regeln beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen. Die Bundesregierung unterstützt Selbstständige, Betriebe und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind. Sie können außerordentliche Wirtschaftshilfen erhalten. Dass Bundeswirtschaftsministerium hat wichtige Fragen und Antworten hier im Überblick zusammengestellt.

Über­brü­ckungs­hil­fen ver­län­gert, ver­ein­facht und aus­ge­wei­tet

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Darauf haben sich Bundeswirtschaftsministerium und Bundesfinanzministerium verständigt. Damit wird eine von der Reisewirtschaft noch vor der Sommerpause platzierte Forderung erfüllt. Zu begrüßen ist die ersatzlose Streichung der KMU-Deckelung in Höhe von 9.000 bzw. 15.000 Euro. Auch die Erhöhung der Fixkostenanrechnung auf 90 Prozent ist hilfreich, bleibt jedoch noch unter unserer Forderung.

Angehoben wurde die Berücksichtigung der Personalkosten bei der Förderung in Höhe von jetzt 20 Prozent (bislang 10 Prozent). Die Deckelung der Gesamtfördersumme in Höhe von 50.000 Euro pro Monat wurde dagegen beibehalten. Das ist für viele größere Unternehmen der Branche unzureichend. Auch die Einbeziehung kleiner Einzelunternehmen innerhalb eines größeren Unternehmensverbundes in die Überbrückungshilfen ist leider nicht erfolgt.

Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchenoffenes Zuschussprogramm zu den Fixkosten bleibt auch in der Verlängerung erhalten. Bezüglich der Antragsberechtigung und der Förderhöhe wurden nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums folgende Anpassungen vorgenommen:

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
    • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
    • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
  4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
  5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen

Weitere Informationen des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und des Bundesministerium der Finanzen finden Sie hier. Zu den FAQ  geht es direkt hier.

Hier geht es zu den Informationen aus unserem Web-Seminar "Ergänzungen zur Beantragung der Überbrückunghilfe II für Reisebüros und Reiseveranstalter"

Co­ro­na-Warn-App zum Down­load be­reit

Die Corona-Warn-App ist ein wichtiger Baustein bei der Nachverfolgung und Unterbrechung von möglichen Infektionsketten. Sie gilt allgemein als datenschutzrechtlich sicher. Ihr Erfolg hängt direkt von einer möglichst großen Nutzungsbereitschaft ab - etwas, das auch im Interesse der Reisewirtschaft liegt, damit das gerade wieder langsam anlaufende Geschäft nicht durch einen erneuten Anstieg der Corona-Fallzahlen gleich wieder unterbrochen wird. Die Corona-Warn-App steht im App Store und im Google Play Store zum Herunterladen bereit.

Hier finden Sie die Informationen zur Kommunikationskampagne der Bundesregierung.

 

Smar­ter Rei­sen in Zei­ten von Co­ro­na

Was sind die Voraussetzungen?

Dieser Reisesommer wird anders werden als die Sommer, die wir kennen. In Deutschland sehen wir erste Lockerungen, Restaurants öffnen, Hotels in den Feriengebieten ebenfalls. Für Auslandsreisen besteht derzeit noch eine generelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bis zum 14. Juni, aber wir hoffen, dass es zeitnah auch hier Lockerungen geben wird und wir zu differenzierten Reisehinweisen zurückkommen, die die Situation in den einzelnen Ländern beurteilen.

Zahlreiche Destinationen bereiten sich inzwischen auf Urlauber vor. Die Basis für eine Öffnung des Tourismus ist die Entwicklung von robusten Hygiene- und Abstandsregelungen. Wir haben für die Reisewirtschaft ein Positionspapier entwickelt und auch der Bundesregierung zur Verfügung gestellt, wie Urlaubsreisen im Sommer wieder möglich sein können. Es zeigt entlang der Reisekette – beginnend bei der Buchung im Reisebüro über Flughafen und Flugzeug, weiter mit dem Bustransfer bis ins Hotel – verschiedenste Maßnahmen auf, die helfen das Infektionsrisiko für Gäste aber auch für Mitarbeiter auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren.

Ziel aller Überlegungen – europäisch wie national - muss es sein, zeitnah einen sicheren Weg zur Urlaubsreise zu ebnen – in Deutschland, Europa und der Welt. 

Hier geht es zum Positionspapier.

 

Die Welttourismusorganisation UNWTO hat unter dem Titel "Global Guidelines to restart tourism" ebenfalls eine Broschüre mit Tipps zur Wiederaufnahme des Tourismus herausgebracht.

Diese steht hier zum Download bereit.

Steu­er­li­che So­fort­hil­fe ist jetzt mit Ver­lus­t­rück­trag mög­lich

Unternehmen, die mit Verlusten rechnen, können Liquiditätshilfe in Form von Erstattungen beantragen: Die Corona-Krise führt insbesondere in der Tourismuswirtschaft zu drastischen Umsatz- und Gewinneinbrüchen im Jahr 2020. Um die finanziellen Härten abzuschwächen, hat sich der Ausschuss Steuern des DRV auch für einen sofortigen Verlustrücktrag gemäß § 10d Einkommensteuergesetz bzw. § 8 Körperschaftssteuergesetz eingesetzt. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mit Schreiben vom 24. April 2020 die Möglichkeit eines vereinfachten pauschalierten Verlustrücktrages ermöglicht, mit dem auch bereits geleistete Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 erstattet werden können. Das teilt der Ausschuss Steuern des DRV seinen Mitgliedern mit. Mehr dazu in der folgenden Pressemitteilung.

Update: 28. April

KfW-Schnell­kre­dit kann ab so­fort be­an­tragt wer­den – Merk­blät­ter

Ab sofort können kleine und mittlere Betriebe ab zehn Mitarbeitern über ihre Hausbanken die neuen KfW-Schnellkredite beantragen. Ein beantragendes Unternehmen muss seit mindestens 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein. Der Bund sichert diese Kredite zu 100 Prozent ab, so dass die Hausbanken kein eigenes Risiko tragen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kredite zügig dort ankommen, wo Liquidität dringend benötigt wird. Hier finden Sie zwei Merkblätter, die uns die KfW zur Verfügung gestellt hat:

Bitte beachten Sie, dass es unabhängig davon die Möglichkeit gibt, finanzielle Soforthilfen für Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zu beantragen.
Informationen dazu finden Sie hier.

Update 17. April

Für Rei­se­bü­ros ge­eig­net: Co­ro­na-So­fort­hil­fe für klei­ne Un­ter­neh­men und So­lo­selb­stän­di­ge

Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben ein Soforthilfe-Programm für kleinere Unternehmen beschlossen - die Staatshilfen können nun endgültig fließen.

Der Kern ist die

  • finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.

o Bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
o Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten  (Vollzeitäquivalente)

Zu den Kurzfakten der Bundesregierung gehts hier.

Update 1. April

 

Zu­sätz­li­ches KfW-Son­der­pro­gramm 2020 für die Wirt­schaft seit dem 23. März

Das neue KfW-Sonderprogramm 2020 geht an den Start. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen leichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe. Die verbesserten Bedingungen werden durch das Temporary Framework der Europäischen Kommission zum Beihilferecht ermöglicht, das am 19. März 2020 in Kraft getreten ist.

Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.
Anträge können ab heute über die Hausbank gestellt werden. Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung wird sichergestellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW: www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html.
Ein Faktenblatt „KfW Sonderprogramm 2020“ finden Sie hier (PDF).

Update 25.3: 

Ds Bundeswirtschaftsministerium teilt dem DRV mit, dass die KfW-Sonderkredite Corona bereits seit dem 23. März abrufbar sind, und die KfW z.B. bei einem Betrag bis zu 3 Mio. Euro auf eine eigene Kreditprüfung verzichtet und sich dabei auf die Prüfung der zuständigen Hausbank verlässt. Sämtliche Finanzierungspartner wurden von der KfW informiert, dass dafür den Banken, Sparkassen etc.  eine verbindliche Vorabzusage gemacht wurde, wonach in einer jetzt gestarteten prozessualen Übergangsfrist die Gelder bereits jetzt schon von den Hausbanken ausgezahlt werden können – und damit die besonders betroffenen Unternehmen jetzt auch schnell zu Liquidität kommen sollen. Infos finden Sie hier.

 

Nied­rig­ver­zins­li­che Dar­le­hen nun auch über Lan­des­för­der­insti­tu­te er­hält­lich

Gewährung zinsgünstiger Darlehen jetzt in noch größerem Umfang möglich: Die Europäische Kommission hat am Donnerstagabend die Ausweitung der Vergabe von niedrigverzinslichen Darlehen genehmigt. Die Regelung ermöglicht es jetzt, dass auch Landesförderinstitute Kreditprogramme mit den gleichen günstigen Konditionen gewähren können, wie sie im Rahmen des KfW-Sonderprogramms bereits für die Förderbank KfW gelten. Jetzt können auch die Bundesländer flächendeckend Kreditprogramme aufsetzen, die die guten Förderkonditionen des bereits genehmigten KfW-Sonderprogramms anwenden und so Unternehmen schnell und zinsgünstig zu mehr Liquidität verhelfen. Dies teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit.

Update 3. April

Bis zu 4.000 Eu­ro Be­ra­tungs­kos­ten oh­ne Ei­gen­an­teil für KMU und Frei­be­ruf­ler in der Co­ro­na-Kri­se

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen treten heute in Kraft und gelten befristet bis Ende 2020. Die Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen. Dieses Modul ergänzt die finanziellen Instrumente, die die Bundesregierung in der vorigen Woche beschlossen hat.

Die Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows finden Sie hier (PDF, 240 KB). Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – hält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Homepage unter www.bafa.de/unb bereit.

Update 3. April

Un­fall­ver­si­che­rung: Zah­lungs­er­leich­te­run­gen für von der Co­ro­na­vi­rus-Pan­de­mie be­trof­fe­ne Un­ter­neh­men

Die VBG Gesetzliche Unfallversicherung informiert in einem Schreiben über die Beiträge für das Jahr 2019, den Versand der Beitragsbescheide und mögliche Zahlungserleichterungen für von der Coronavirus-Pandemie betroffene Unternehmen. Hier finden Sie das Infoschreiben.

Update 3. April

 

Neue App für Be­rech­nung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des (KUG)

Für die korrekte Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmern stellt die Arbeitsagentur eine Tabelle zur Verfügung, doch deutlich einfacher gestaltet sich dies bspw. mit der M2 Kurzarbeit App. Mithilfe dieser App können für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individuell die zu erwartenden Kurzarbeits-Gehälter berechnen und die monetären Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen analysiert werden.

Für Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Nutzung der App kostenfrei.

Hier finden Sie weitere Informationen.

Update: 7. April

Ant­wor­ten auf die wich­tigs­ten Fra­gen

Unsere Hausbank bietet mir aktuell keine Kredite. Was kann ich tun?

Das Wirtschaftsministerium informiert auf einer neu eingerichteten Seite über Programme zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf. Konkret sind das Programme der KfW, der Landesförderbanken und Bürgschaftsinstrumente von Bund und Ländern.

DRV-Merkblatt zu Liquiditätshilfen der Bundesregierung in der Corona-Krise (Stand: 18. März 2020)

Zur Seite des Wirtschaftsministeriums geht es hier.

Was deutsche Unternehmen konkret beim Thema Coronavirus beachten sollten erklärt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK).

Wie funktioniert Kurzarbeit?

Bei der Kurzarbeit handelt es sich um eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit. Dies kann alle Angestellten eines Unternehmens treffen oder nur einen Teil. ArbeitnehmerInnen arbeiten über einen befristeten Zeitraum weniger Stunden als im Arbeitsvertrag vereinbart. In manchen Fällen kann das sogar bedeuten, dass die Angestellten in der Kurzarbeit überhaupt nicht arbeiten. Achtung: Das Kurzarbeitergeld (KUG) kompensiert nur die tatsächlich angefallenen Ausfallstunden. Alle regulär (bereits) geleisteten Arbeitsstunden werden normal vom Arbeitgeber vergütet.

Alles Wichtige zu den neuen Regelungen rumd um das Thema Kurzarbeit für Arbeitgeber gibt es in dieser Zusammenstellung des DRV.

Kann ich Sozialbeiträge stunden lassen?

Unternehmen und Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und greifen erst, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden. Ein formloser Antrag genügt. Die Stundung ist zinsfrei.  

Alle wichtigen Informationen vom GKV Spitzenverband hier.

Zum Antragsformular geht es hier.

An wen kann ich mich bei rechtlichen Fragen wenden?

Uns erreichen viele, teilweise sehr detaillierte rechtliche Fragen, wie z.B. Auf welcher Rechtsgrundlage muss auf ein Veranstalter eine Reise absagen, wenn eine Reisewarnung vorliegt? Kann ein Hotel in Italien kostenfrei storniert werden? Unter welchen Bedingungen kann ein Kunde stornieren, umbuchen etc.

Wenn Sie Mitglied im DRV sind, können Sie sich an unsere Rechtsabteilung wenden. Dort werden Sie rechtlich beraten. Bitte beachten Sie aber, dass unsere Beratung die allgemeine und grundsätzliche Beurteilung von Rechtsfragen umfasst. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen mandatierten Rechtsanwalt, da sie Einzelfälle nur bedingt erfassen kann.

Wo erfahre ich möglichst aktuell, welche Länder Einreiserestriktionen haben?

Das Auswärtige Amt aktualisiert laufend seine Reise- und Sicherheitshinweise für die Länder Welt. Sie können den Twitter-Account des Krisenreaktionszentrums abonnieren über @AASicher_Reisen. Zudem kann man sich beim Auswärtigen Amt einen Newsletter abonnieren, um die Reise- und Sichereitshinweise immer aktuell per Mail zu erhalten. Folgen Sie auch uns auf Twitter über @DRVDE.

Was ist eine Reisewarnung?

Reisewarnungen enthalten einen dringenden Appell des Auswärtigen Amts, Reisen in ein Land oder in eine Region eines Landes zu unterlassen. Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland wird derzeit generell gewarnt. Das Auswärtige Amt teilt mit: Sie müssen mit weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im Reiseverkehr, mit Quarantäne­maßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens rechnen.

Al­les Wich­ti­ge für Un­ter­neh­men: Check­lis­ten und der rich­ti­ge Um­gang im Be­trieb

Wie stelle ich einen betrieblichen Pandemieplan auf? Wo gibt es aktuelle Infos? Was tun, wenn ein Mitarbeiter infiziert ist? Hilfreiche Links und Tipps für Unternehmen hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einer FAQ-Liste zusammengestellt.

Zudem hat der DIHK Checklisten für die verschiedenen Phasen einer Krankheitswelle zusammengestellt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz will die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 aussetzen, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Mehr Infos hier.

Wel­che In­for­ma­ti­ons­quel­len gibt es?

Hilfreiche Websites mit Informationen rund um das Coronavirus finden Sie hier: 

Allgemeine Informationen sind beim Robert Koch-Institut zu finden.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus zusammengestellt.

Das Auswärtige Amt hält in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen länderspezifische Informationen rund um das Coronavirus zusammen. Aktuelle Informationen zu der Sicherheitssituation in einzelnen Ländern sind in der Länderliste zu finden.

Weitere nützliche Internetseiten mit Infos und Angeboten aus der Reisebranche:

A3M - Informationen zum Coronavirus, A3M Länderdatenbank

A3M-Infos in einer App 

Visumpoint: Infos zu Einreiseeinschränkungen. Info auch kostenfrei per Telefon.

Passsolution: 2 Monate kostenloser Zugang

Liste der Länder und ihrer COVID-19-Einreisebeschränkungen (IATA)

Weitere nützliche Internetseiten - auch zu medizinischen Aspekten:

Infos zum Infektionsschutz des Bundesgesundheitsministeriums

Die Bundesregierung informiert über das Coronavirus

Übersichtskarte der Johns-Hopkins-Universität

Wie man sich im Alltag bei der Nutzung von Handys schützen kann

WHO - Novel Coronavirus

Hinweis:

Es wird keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Zusammenstellung übernommen.

Meine Aufgaben sind vielfältig, die Mischung macht den Reiz aus: Fernseh- und Radiointerviews geben, Pressemitteilungen schreiben, Neuigkeiten für die Mitglieder via Website und Newsletter verbreiten.
Torsten Schäfer
Leiter Kommunikation, stellv. Krisenbeauftragter
T +49 30 28406-20
Kerstin Heinen
Leiterin Media Relations
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