Richtung stimmt – aber Nachbesserungen erforderlich

DRV: Viele Punkte zur künftigen Insolvenzsicherung bedürfen der Klarstellung

Politik | Recht & Steuern | Pressemeldungen

Der Ausschuss für Tourismus hat sich in seiner heutigen Sitzung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Insolvenzsicherung durch einen Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschäftigt. Der Deutsche Reiseverband (DRV) begrüßt die Schaffung eines Reisesicherungsfonds grundsätzlich. Dirk Inger, Hauptgeschäftsführer, des DRV betont: „Die Grundidee, sich an dem seit Jahrzehnten bewährten niederländischen Modell zu orientieren, ist vernünftig. Damit kann die Absicherung der Kunden deutlich verbessert werden. Allerdings berücksichtigt der Entwurf nicht ausreichend, dass sich die Reisewirtschaft durch die Pandemie in einer wirtschaftlich extrem angespannten Situation befindet. Insbesondere darauf sollte der Bundestag in seinen Beratungen besonderes Augenmerk legen.“

Die Insolvenz des Reisekonzerns Thomas Cook im September 2019 habe gezeigt, dass die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in Deutschland angepasst werden müsse. Die Leistungsfähigkeit des bisherigen Systems war nicht ausreichend. „Wir sehen noch deutlichen Nachbesserungsbedarf bei dem Gesetzentwurf. Die zusätzlichen Belastungen für die Reiseveranstalter sind in der aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation zu hoch. Insbesondere muss der Bundestag darauf achten, dass die beliebten und mit einem hohen Verbraucherschutz versehenen Pauschalreisen im Vergleich zu Einzelleistungen nicht über Gebühr verteuert werden.“

Folgende Punkte müssen aus Sicht des Branchenverbandes nachgebessert respektive klargestellt werden:

  1. Implementierung einer Hochlaufphase
    Reiseveranstalter sollen nach dem Willen der Bundesregierung von Beginn an sieben Prozent ihres Umsatzes absichern – etwa über Versicherungen oder Bürgschaften. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich die Reiseindustrie wegen der Corona-Pandemie befindet, ist eine Hochlaufphase der individuellen Absicherung von fünf auf sieben Prozent innerhalb der ersten Jahre zwingend erforderlich. Eine jährliche Mehrbelastung von rund 100 Millionen Euro können die Reiseunternehmen nur schwer schultern.
     
  2. Festsetzung des Entgelts pro Reise auf 0,6 Prozent
    Ein Entgelt in Höhe von einem Prozent des Reisepreises stellt insbesondere in der angespannten wirtschaftlichen Situation eine Überforderung der Reiseunternehmen dar. Auch bei einem Entgelt von 0,6 Prozent, wie vom DRV gefordert, kann in sieben Jahren ein Volumen von 900 Millionen Euro im Fonds angespart werden. Das ist angesichts des sehr preisintensiven Wettbewerbs zwischen der Pauschalreise und individuell zusammengestellten Reiseleistungen von großer Bedeutung.
     
  3. Verlängerung der Aufbauphase auf sieben Jahre
    Die vorgesehene Aufbauphase von fünf Jahren ist zu kurz bemessen. Reisen sind derzeit fast nicht möglich. Eine Erholung des Marktes wird mehrere Jahre dauern und langsamer stattfinden als letztes Jahr noch angenommen. Der DRV spricht sich daher für eine Aufbauphase von sieben Jahren aus.
     
  4. Zulassung europäischer Absicherer
    Es widerspricht der europäischen Dienstleistungsfreiheit, den Markt für Insolvenzabsicherer national abzuschotten. Gefordert wird daher, auch Versicherungen und Banken als Absicherer zuzulassen, die in einem europäischen Mitgliedstaat zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind. Dies würde zu einer Stimulierung des Wettbewerbs führen und zu einer möglichst preisgünstigen Absicherung. Dies dient auch den Interessen der Kunden, um mögliche Preissteigerungen von Pauschalreisen so gering wie möglich zu halten.
     
  5. Gesonderte Ausweisung des Sicherungs-Entgelts
    Das Entgelt für den Reisesicherungsfonds sollte aus Transparenzgründen gesondert zum Pauschalreisepreis ausgewiesen werden dürfen. Um im Wettbewerb mit Anbietern einzelner Reiseleistungen gegenüber den Verbrauchern bestehen zu können, ist dies zwingend geboten.
     
  6. Klare Regelungen für den Reisevertrieb
    Aufgrund definitorischer Unschärfen besteht die Gefahr, dass Reisebüros, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, in Zukunft auch diesen gesamten Umsatz absichern müssen. Gesetzlich vorgesehenen ist aber nur eine Insolvenzabsicherung, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen entgegen nimmt.
Zurück Alle Pressemeldungen