Lohnnachweis Digital 2019: Gesetzliche Meldefrist endet Mitte Februar

Gesetzliche Unfallversicherung VBG weist auf elektronische Lohnnachweise hin

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Die gesetzliche Unfallversicherung hat den DRV gebeten, auf den Ablauf der gesetzlichen Meldefrist für das Beitragsjahr 2019 bezüglich der Beitragsberechnung auf der Grundlage der von den Unternehmen übermittelten elektronischen Lohnnachweise – Lohnnachweis Digital – hinzuweisen. Noch mehr Unternehmen sollen ihre Entgelte auf den elektronischen Meldewegen bis zum Ablauf der gesetzlichen Meldefrist am 17. Februar 2020 übermittelt haben, so die Meldung der VBG.

Viele Unternehmen übermitteln die erforderlichen Daten bereits ganz einfach mit ihren Entgeltabrechnungsprogrammen. Für die übrigen Unternehmen stehen elektronische Ausfüllhilfen zur Verfügung, zum Beispiel sv.net. Informationen zur Nutzung von sv.net gibt es im Internet unter www.svnet.info oder www.vbg.de/LNdigital.

Außerdem wichtig zu wissen:

  • In den Fällen, in denen bis zum 17. Februar 2020 keine Entgelte gemeldet worden sind, werden diese geschätzt. Das führt oft zu höheren Beiträgen. Um die Schätzung zu korrigieren, ist die elektronische Meldung notwendig. Eine nachträgliche Beitragskorrektur wird erst im Zusammenhang mit der Beitragserhebung des Jahres 2020, also im April 2021, erfolgen. Wenn ein Unternehmen eine vorzeitige Beitragskorrektur wünscht, meldet es sich bitte bei der VBG.
  • Die Unternehmen nutzen nur einen Weg für ihre Meldung: Das Entgeltabrechnungsprogramm oder die Ausfüllhilfe. Bei Übermittlung derselben Entgelte auf zwei Meldewegen würden die Entgelte addiert und zu einer zu hohen Beitragsforderung führen.
  • Die Unternehmen erhalten aus ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder ihrer Ausfüllhilfe bei erfolgreicher Meldung eine Übermittlungs- und Verarbeitungsbestätigung. Wenn sie von den Programmen im Zusammenhang mit ihrer Entgeltmeldung eine Fehlermeldung erhalten, gilt der Lohnnachweis als nicht erbracht. Die Unternehmen werden deshalb gebeten, regelmäßig zu prüfen, ob sie entsprechende Nachrichten erhalten haben.
  • Hat ein Unternehmen keine Beschäftigten, auch keine Aushilfen oder geringfügig Beschäftigten, entfällt der Lohnnachweis Digital. Ist dies erstmalig der Fall, benötigt die VBG ebenfalls bis zum 17.Februar 2020 einen Hinweis.

Weitere Informationen zum Lohnnachweis Digital erhalten Sie unter www.vbg.de/LNdigital oder telefonisch unter 040 5146-2940.

Unternehmen und Versicherte erreichen die VBG schnell und komfortabel unter www.vbg.de/kontakt.

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