Im Laufe des heutigen Tages debattiert der Deutsche Bundestag über die Nationale Tourismusstrategie. Aus der Feder der Koalitionsfraktionen liegt ein Antrag auf dem Tisch, der Vorschläge zur Ausgestaltung der Strategie macht. Er spricht viele wichtige Punkte an, lässt allerdings das Thema Urlaubssteuer unbeachtet.
„Es kann doch nicht sein, dass Union und SPD diesen so wichtigen Punkt für die Reisewirtschaft in ihrem Antrag unberücksichtigt lassen. Es darf jetzt nicht bei Lippenbekenntnissen bleiben“, kommentiert Norbert Fiebig, Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV), das Fehlen der Urlaubssteuer-Thematik im Papier der Koalitionsfraktionen. Und weiter: „Zahlreiche Fach- und Spitzenpolitiker haben in den vergangenen Jahren den Handlungsbedarf mit klaren Worten anerkannt. Aus Sicht der Reisewirtschaft muss jetzt unmissverständlich klargestellt werden, dass der Einkauf von Übernachtungsleistungen keiner Zurechnung zur Gewerbesteuer unterliegt.“
Wettbewerbsfähigkeit der Reisewirtschaft bedroht
Finanzbehörden unterwerfen den Einkauf von Hotelzimmerkontingenten der Gewerbesteuer. Da dies auch rückwirkend möglich ist, mussten bereits erste Betriebe aufgeben. Es drohen weitere Geschäftsaufgaben und Verlagerungen ins Ausland bei den Reiseveranstaltern. Kurzum: Es handelt sich faktisch um eine Urlaubssteuer, durch die die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Reisewirtschaft leidet. Vor diesem Hintergrund ist es umso verwunderlicher, dass der aktuelle Antrag von Union und SPD diesen so wichtigen Punkt unberücksichtigt lässt.
Politische Lösung tut not – trotz Verhandlung vor dem BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) wird Ende Juli in einem Urteil entscheiden, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Einkaufs von Übernachtungsleistungen durch Veranstalter rechtens ist. Konkret geht es um den Fall Frosch Sportreisen. Vergangenes Jahr bestätigte das Finanzgericht Münster im Fall Frosch Sportreisen die Praxis der Finanzverwaltung, „den Aufwand aus der Anmietung von Hotelzimmern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen“. Das Gericht war der Auffassung, dass beim Einkauf von Hotelzimmern ein Mietverhältnis vorliegt. Das war ein ernüchterndes Urteil für die Reisewirtschaft, die die Auffassung vertritt, dass der Einkauf von Hotelzimmerkontingenten nicht mit einer Anmietung vergleichbar ist, sondern vielmehr – vergleichbar mit dem Einkauf von Flugkontingenten – als Reisevorleistung zu verstehen ist. In einem vergleichbar gelagerten Fall hingegen folgte 2018 das Finanzgericht Düsseldorf im Fall Schauinsland der Auffassung der Reisewirtschaft und stellte sich damit gegen die Praxis der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Das Urteil des BFH über die Revision im Fall Frosch Sportreisen am 25. Juli wird entsprechend mit großer Spannung erwartet. Allerdings: Im Kern handelt es sich um ein politisches Thema und der Gesetzgeber wird weiterhin in der Pflicht bleiben, Klarheit zu schaffen.