Die Beklagte weist in Werbung einer per Postwurfsendung, die an eine Vielzahl von Verbraucher versendet wurde, auf die Geltung ihrer AGB hin. Diese sind unter einer mitgeteilten Internetadresse, die direkt zu den AGB auf der Website der Beklagten führt, abrufbar. Der BGH hält diese Einbeziehung für unzulässig.
