Wissenswertes zu den Wahlen

Zur Wahl des Präsidenten und Finanzvorstands

Die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und die des Finanzvorstands finden in der Mitgliederversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Stimmen vertreten sind. Aktuell haben alle stimmberechtigten Mitglieder zusammen 3.263 Stimmen.
In der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Assoziierte Mitglieder sind bei der Wahl des Präsidenten und des Finanzvorstandes ebenfalls stimmberechtigt. Mitglieder auf Probe haben kein Stimmrecht.
Aktuell hat der DRV rund 2.300 Mitglieder.

Die Stimmenstaffelung ist der DRV-Satzung in Anlage 2 (Seite 22) zu entnehmen.

Die Wahlen für das Präsidentenamt und das Amt des Finanzvorstands finden in geheimer Abstimmung statt. Abstimmmöglichkeiten sind „Ja“, Nein“, „Enthaltung“.

Für beide Ämter gilt, dass gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
Hat keiner der Kandidaten die ausreichende Stimmenzahl – also die einfache Mehrheit – erreicht, so wird die Wahl durch einen nächsten Wahlgang fortgesetzt. Das gilt auch, wenn es nur einen Kandidaten für das Amt gibt.

Sollte keine Entscheidung herbeigeführt werden können, kann die Wahl mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmberechtigten unterbrochen oder vertagt werden.

 

Zur Frage nach einer möglichen Vergütung des Präsidentenamtes:

Der aktuell amtierende Präsident Norbert Fiebig ist ehrenamtlich tätig.

Gemäß §12 (I) kann der Präsident /die Präsidentin aber auch gegen Vergütung tätig sein.

Da es sich um eine wesentliche Eigenschaften des Kandidaten/der Kandidatin handelt, ob er oder sie das Amt ehrenamtlich oder gegen Vergütung ausüben möchte, müsste den Mitgliedern vor der Wahl mitgeteilt werden, wenn er oder sie das Amt nur gegen Vergütung übernehmen möchte.

Wird dieser Kandidat von den Mitgliedern gewählt, muss der Vorstand diesen Beschluss der Mitgliederversammlung umsetzen. Dies ergibt sich aus §12 der Satzung, wonach dem Vorstand die Leitung des Verbandes obliegt, insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Verbandsvermögens.

 

Zur Wahl der Vizepräsidenten und der Vorstände

Die Vizepräsidenten der Säulen A bis E und die Bereichsvertreter (Vorstände) – jeweils zwei in den Säulen A bis D – werden in den jeweiligen Bereichsversammlungen gewählt.

Die Bereichsversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme für die Wahl des Vizepräsidenten und in den Säulen A bis D jeweils zwei für die Wahlen der beiden Vorstände.

Gewählt werden zunächst die Vizepräsidenten und daran anschließend in den Säulen A bis D die beiden Bereichsvertreter – jeweils in einzelnen Wahlgängen.

Die Wahlen können in geheimer oder offener Wahl stattfinden. Darüber entscheidet die Bereichsversammlung. Der Beschluss muss einstimmig sein, das bedeutet, dass alle anwesenden Stimmberechtigten der Entscheidung zustimmen, ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen.

Sowohl für die Vizepräsidenten wie auch die Vorstände gilt, dass gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
Bei Stimmgleichheit von zwei Kandidaten kommt es zur Stichwahl.

Hat keiner der Kandidaten die ausreichende Stimmenzahl erreicht, so ist die Wahl sofort durch den nächsten Wahlgang fortzusetzen.

Sollte keine Entscheidung herbeigeführt werden können, kann die Wahl mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmberechtigten unterbrochen oder vertagt werden.

Die aktuelle Satzung des DRV ist ebenso wie die Wahlleitfäden für die Mitglieder- und die Bereichsversammlungen auf drv.de im Bereich Mitglieder zu finden.

 

Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden im Plenum von der Mitgliederversammlung gewählt, allerdings nur von den Mitgliedern der Säulen A bis D. Die Wahl erfolgt geheim, es sei denn, die Teilnehmer der Mitgliederversammlung beschließen einstimmig, offen per Handzeichen abzustimmen. Die beiden Rechnungsprüfer können in zwei getrennten Wahlgängen oder zusammen in einem (en bloc) gewählt werden. Gewählt ist jeweils der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Wahl in einem Wahlgang sind die beiden Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.        

Schieds- und Ehrengericht

Die Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts werden im Plenum von der Mitgliederversammlung gewählt, allerdings nur von den Mitgliedern der Säulen A bis D. Die Wahl erfolgt geheim, es sei denn, die Teilnehmer der Mitgliederversammlung beschließen einstimmig, offen per Handzeichen abzustimmen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, die zwei Beisitzer sowie deren Stellenvertreter können in getrennten Wahlgängen oder en bloc gewählt werden. Gewählt ist jeweils der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Wahl in einem Wahlgang sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

Die hier häufig verwendete männliche Personenbenennung erfasst explizit weibliche und diverse Personen wie männliche gleichermaßen.