Das Thema Rückvergütung ist nicht neu und wird seit vielen Jahren immer wieder diskutiert. Die Rechtslage hat sich dabei nicht verändert. Wenn ein Handelsvertreterverhältnis vorliegt, ist der Handelsvertreter – also das Reisebüro bzw. die, die Reise vermittelnde Stelle – verpflichtet, die Reise zu dem vom Handelsherren – also dem Reiseveranstalter – vorgegebenen Preis anzubieten und zu vermitteln. Damit darf der Reisepreis nicht vorab rabattiert werden.
Weder das Thema Handelsvertreterstatus noch das Thema Preisbindung stehen aktuell zur Debatte. Wir sehen auch keinerlei Anhaltspunkte für den Wegfall des Handelsvertreterstatus und damit der Preisbindung. Die Position des DRV ist ganz eindeutig pro Handelsvertreterstatus.
Der Handelsvertreterstatus bietet Sicherheit auf beiden Seiten – auf Seiten der Reiseveranstalter, die auf die Stärken des Vertriebs setzen und die Preishoheit über ihre Produkte behalten wollen. Aber auch für die Reisebüros, denn die Regeln des Handelsvertreterstatus sind klar und transparent und bieten den Vermittlern ein hohes Maß an Sicherheit.
Schon frühzeitig hat der DRV juristische Prüfungen zum Thema Rückvergütung initiiert, etwa beim Bundeskartellamt. Das Bundeskartellamt erklärte bereits 2011 auf Nachfrage des DRV, dass ein pauschales Verbot der Rückvergütung unzulässig sei. Dementsprechend ist es rechtlich schwierig, Rückvergütungen, die von großen branchenfremden Anbietern aber auch von Reisebüros angeboten werden, etwas entgegenzusetzen.
Das Bundeskartellamt wies allerdings auch darauf hin, dass wohl auch ein marktstarkes Unternehmen nicht gezwungen werden kann, mit einem Unternehmen zusammenzuarbeiten, dessen Geschäftszweck sich gegen die Interessen seiner anderen Vertragspartner richtet. Dies bedeutet, dass ein Reiseveranstalter nicht zu einer Zusammenarbeit mit einem bestimmten Vermittler gezwungen werden kann.
