Bei der geplanten europäischen Regelung für Reisen mit mehreren Verkehrsmitteln müssen die Interessen von Reisenden und Reisevermittlern gleichermaßen berücksichtigt werden. Der Deutsche Reiseverband (DRV) unterstützt deshalb die Position des europäischen Dachverbands ECTAA und fordert den Verzicht auf eine pauschale Rückzahlungspflicht von Vermittlungsgebühren bei den weiteren Verhandlungen zur sogenannten Multimodal-Verordnung zu den Fahrgastrechten bei Reisen mit mehreren Verkehrsmitteln. Hierzu hat sich der DRV mit einem Schreiben sowohl an das Bundesministerium für Verkehr (BMV) als auch an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) gewandt.
Ziel muss laut DRV eine Regelung sein, die Reisenden verständliche Informationen bietet, zugleich aber die Vertriebsstrukturen berücksichtigt und die administrativen und finanziellen Belastungen für Unternehmen möglichst gering hält. „Rat und Europäisches Parlament haben jetzt die Möglichkeit, bei der Multimodal-Verordnung eine praxistaugliche Regelung zu schaffen. Transparenz und Verbraucherschutz lassen sich mit fairen Rahmenbedingungen für Reisevermittler verbinden. Eine pauschale Rückzahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen sind dagegen der falsche Weg“, so DRV-Präsident Albin Loidl.
Verbraucherschutz und Transparenz für Reisende – aber keine Rückzahlung für bereits geleistete Arbeit
Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Vermittlungsgebühren bei einer Erstattung von Tickets behandelt werden. Der DRV spricht sich für klare und verständliche Informationen vor der Buchung aus. Reisende müssen wissen, welche Kosten anfallen und unter welchen Voraussetzungen eine gesonderte Servicegebühr der Reisemittler im Fall einer Ticket-Erstattung zurückgezahlt wird.
Eine gesetzliche Pflicht, Vermittlungsgebühren grundsätzlich zurückzuerstatten, lehnt der DRV ab. Reisebüros und andere Reisevermittler erbringen ihre Leistungen bereits mit der Beratung, dem Vergleich von Angeboten, der Planung und der Buchung einer Reise. Unabhängig davon, ob eine Verbindung nachher ausfällt, ist die Vermittlungsarbeit vollständig geleistet worden. Die Ursache für eine Störung liegt zudem regelmäßig beim Verkehrsunternehmen und nicht beim Vermittler.
„Transparenz gegenüber Reisenden ist richtig und wichtig – ebenso wie der Verbraucherschutz. Aber eine bereits vollständig erbrachte Vermittlungsleistung wird definitiv nicht wertlos, nur weil eine Beförderung ausfällt“, erklärt Loidl. „Reisevermittler dürfen nicht finanziell für Störungen einstehen müssen, die sie weder verursacht haben noch beeinflussen können“, fordert der DRV-Präsident.
Besonders kleine Unternehmen wären belastet
Eine pauschale Rückzahlungspflicht würde vor allem kleine und mittlere Reiseunternehmen treffen. Gerade bei größeren Störungen könnten zahlreiche bereits erbrachte Vermittlungsleistungen gleichzeitig betroffen sein.
Der DRV sieht deshalb auch eine Ausnahme nur für Kleinstunternehmen nicht als ausreichend an. Die Belastungen würden weiterhin viele kleine und mittlere Unternehmen treffen, die über begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen verfügen.
