BFH-Urteil zur Urlaubssteuer wird für allgemeingültig erklärt

Endlich Rechtssicherheit für die Reisewirtschaft – Urteil wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht

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Die Urlaubssteuer ist endgültig vom Tisch. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25. Juli, wonach Reiseveranstalter für den Einkauf von Hotelzimmern keine Gewerbesteuer zahlen müssen, wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Der Deutsche Reiseverband (DRV) begrüßt diesen Schritt ausdrücklich.

„Ich bin froh, dass die Finanzverwaltung zum Jahresende das unrühmliche Kapitel Urlaubssteuer geschlossen hat. Durch die Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt bekommt die Reisewirtschaft endlich Rechtssicherheit“, sagte DRV-Präsident Norbert Fiebig.

Über Jahre hatten führende Verbände der Reise- und Tourismuswirtschaft gegenüber Politik und Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen nicht rechtens ist. Dieser Auffassung sind die obersten Finanzrichter in ihrem Urteil vom Juli 2019 gefolgt. Geklagt hatte der Reiseveranstalter Frosch Sportreisen. Die Richter urteilten, dass der Einkauf von Hotelzimmern dem Umlaufvermögen zugerechnet werden muss und kein Anlagevermögen darstellt. Damit unterliegen Hotelkontingente, die ein Reiseveranstalter vorab einkauft und als Teil einer Pauschalreise an Kunden weitervermittelt, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.   

Initiative „Nein zur Urlaubssteuer“

Im Rahmen der Initiative „Nein zur Urlaubssteuer“ hatten zahlreiche Verbände die Bundesregierung aufgefordert, die Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelleistungen für die Reise- und Tourismusbranche zu korrigieren und das Gewerbesteuerrecht entsprechend zu präzisieren. Initiatoren waren der Internationale Bustouristik Verband (RDA), der Deutsche Tourismusverband (DTV), der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW), die Allianz selbständiger Reiseunternehmen – Bundesverband (ASR) und der Deutsche Reiseverband (DRV).

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