Ein Reisender, der am oder in unmittelbarer Nähe des Hotelstrands von Einheimischen überfallen wurde, macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend. Der Reisende argumentiert, er habe den Strandabschnitt für sicher gehalten, weil sich dort keinerlei Hinweisschilder befanden, die von einer Nutzung abgeraten hätten. Mit Urteil vom 2. Juli 2012 hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass keine Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters vorliegt.