Die am 15. Februar 2011 vom Europäischen Parlament beschlossene Verordnung über die Rechte von Fahrgästen im Kraftomnibusverkehr stärkt die Rechte der Verbraucher. Sie ist die vierte Passagierrechteverordnung der Europäischen Union (EU). Vor ihr wurden bereits Verordnungen über die Rechte von Fluggästen sowie von Bahnfahrgästen und Schiffspassagieren verabschiedet.
Aus der Sicht der Reisebranche sind besonders die weit reichenden Ausnahmen in der neuen Verordnung mit Blick insbesondere auf den Gelegenheitsverkehr – und damit die Angebote der Busreisenveranstalter, die nicht an einen festen Fahrplan gebunden sind – von Bedeutung. So gelten nach Angaben des Deutschen ReiseVerbands (DRV) etwa die neuen Ansprüche von Fahrgästen auf Rückerstattung des Fahrpreises bei einer Verspätung von über 120 Minuten nicht für die Passagiere von Fahrten, die über Reiseveranstalter organisiert werden. „Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Ansprüche und Rechte der Gäste von Busreisenveranstaltern bereits hinreichend durch die Pauschalreiserichtlinie geregelt werden“, so die EU-Beauftragte des DRV, Anne Steinbrück.
Ausgezahlt hat sich wiederum die intensive Lobbyarbeit des Branchenverbands der Touristik. „In einigen wichtigen Fällen konnten die Folgen für die Reiseanbieter entschärft werden, so dass der Branche stärkere Belastungen erspart bleiben“, zeigt Anne Steinbrück den Erfolg für die Branche auf. So konnte eine zusätzliche Belastung der Reisebüros durch die Verordnung dadurch verhindert werden, dass die Agenturen nun nicht – wie zwischenzeitlich vorgesehen – in die Haftungspflichten des Beförderers einbezogen werden. Durch intensive Überzeugungsarbeit in Brüssel konnte eine Änderung des Textes vor seiner Verabschiedung erreicht werden.
Positiv ist aus der Sicht des DRV auch, dass in Bezug auf die Haftungsregelungen im Rat eine unausgewogene Regelung verhindert wurde: Das Europäische Parlament hatte hier zum Beispiel eine Vorauszahlungspflicht und eine automatische Haftung des Beförderers für Schäden, die dem Fahrgast aus Unfällen entstehen, gefordert. Darüber hinaus begrüßt der DRV die folgende analog zu den Schiffspassagierrechten eingeführte Regelung: Die Übernachtungskosten, die der Beförderer im Falle eines Unfalls bzw. im Linienbusverkehr auch im Falle von Verspätungen von über 90 Minuten (die eine Übernachtung erforderlich machen) zu übernehmen hat, sind auf maximal 80 Euro für maximal zwei Nächte begrenzt. „Dies schafft Sicherheit für die Unternehmen“, sagt die Europabeauftrage des DRV.
Hintergrundinformationen: Die Abstimmung über diese Passagierrechte im Europäischen Rat steht noch aus und wird in Kürze erwartet. Nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt die Verordnung in Kraft und muss innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden. Als Verordnung findet sie direkte Anwendung und muss nicht in nationales Recht übertragen werden.
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