Die letzte Hürde im Gesetzgebungsverfahren zur Verbraucherrechterichtlinie ist genommen: Der Europäische Rat hat am 10. Oktober 2011 die Richtlinie, die bereits am 23. Juni 2011 das EU-Parlament passierte, angenommen. Sobald die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist (dies wird in wenigen Wochen erwartet), tritt sie am 20.sten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben anschließend zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Der Deutsche ReiseVerband (DRV) hatte in den vergangenen Jahren das Gesetzgebungsverfahren intensiv begleitet: Dank der Lobbyarbeit des DRV in Zusammenarbeit mit dem europäischen Dachverband der Reisebüros und Reiseveranstalter (ECTAA) wurden alle zentralen Forderungen der Tourismusbranche berücksichtigt. „Im Zuge des mehrjährigen Gesetzgebungsverfahrens ist es uns gelungen, die europäischen Entscheidungsträger zu überzeugen, entscheidende Änderungen am Gesetzentwurf vorzunehmen. Andernfalls hätte das Gesetz fatale Auswirkungen für die Branche, insbesondere für die Gruppentouristik, gehabt“, erläutert die Europabeauftrage des DRV, Anne Steinbrück, den Erfolg der Lobbyarbeit des Branchenverbands.
Konkret wurde folgenden Forderungen der Touristik in der Richtlinie entsprochen:
- Reiseveranstalter haben auch künftig die Möglichkeit, in ihren Gruppenreisen-Verträgen eine Mindestteilnehmerzahl festzulegen. Nach den ersten Gesetzentwürfen wären die Voraussetzungen einer Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung der Reise unmöglich geworden. Das hätte bedeutet, dass beispielsweise eine für 20 Teilnehmer konzipierte Reise auch mit nur drei Gästen hätte durchgeführt werden müssen. Dieses Risiko hätte bei der Kalkulation des Reisepreises berücksichtigt werden müssen und so zu erheblichen Verteuerungen von Gruppenreisen geführt. Für den Kunden bedeutet dies nun verlässliche Preise und für die Anbieter Planungssicherheit.
- Die sogenannte Preisanpassungsklausel findet weiter Anwendung. Reiseveranstalter dürfen demnach den Reisepreis auch künftig in einem begrenzten zeitlichen Rahmen und unter bestimmten Voraussetzungen – d. h. beispielsweise bei gestiegenen Steuern, Gebühren, Wechselkursen oder Treibstoffkosten – nach Kauf nachträglich anpassen. Wäre die Klausel für unzulässig erklärt worden, wären Reiseveranstalter gezwungen gewesen, diese Risiken von vorneherein in den Reisepreis einzukalkulieren. Dies hätte zu Verteuerungen aller Pauschalreisen geführt. Auch hier profitieren sowohl Anbieter als auch Verbraucher von diesem DRV-Erfolg.
- Bei sogenannten Haustür- und Fernabsatzgeschäften wird es kein gesondertes Widerrufsrecht bei der Vermittlung von touristischen Einzelleistungen geben. Nach den ersten Gesetzentwürfen wäre Verbrauchern bei Vertragsschluss mit mobilen Reisemittlern ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt worden. Das hätte dazu führen können, dass Leistungsträger ihre Produkte aufgrund des zu hohen Risikos nicht mehr über mobile Reisemittler vertreiben, mit der Folge erheblicher Umsatzeinbußen für die mobilen Reisemittler.