Das Recht zur Wahrnehmung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist im Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 GG) verankert. In der Praxis bedeutet Tarifpolitik, dass Arbeitgeberverbände auf der einen Seite und Gewerkschaften auf der anderen Seite die Bedingungen für ihre jeweilige Branche vereinbaren.
Tarifpartner der Touristikbranche ist auf der Arbeitnehmerseite: ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. In der ver.di-Organisation ist jetzt der Fachbereich 13 "Besondere Dienstleistungen" für die Touristik zuständig.
Die von den Tarifpartnern abgeschlossenen Tarifverträge für die Touristikbranche gelten für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Diese Tarifverträge basieren auf dem Prinzip der Solidarität und Partnerschaftlichkeit und tragen somit zur Sicherung des Betriebsfriedens bei.
Die Tarifparteien der Touristikbranche haben folgende Tarifverträge abgeschlossen:
Die DRV-T-Tarifverträge gelten unmittelbar zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Tarifvertragsparteien. Sie sind gleichzeitig Orientierungsrahmen für den überwiegenden Teil der Unternehmen in der Touristikbranche.
DRV-T-Mitgliedsunternehmen können die Tarifverträge bei uns anfordern.
DRV-Mitglieder können die Tarifverträge kostenpflichtig bei der DRV Service GmbH (im
Shop oder per E-Mail an
info [at] drv-service.de) bestellen. Andere Interessenten wenden sich bitte an die Tarifregister.