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Satzung des DRV Hilfe ohne Grenzen e.V.

(zuletzt geändert und eingetragen am 17.07.2009)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „DRV Hilfe ohne Grenzen e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

1. Der Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.

2. Der Verein unterstützt insbesondere Personen, die durch Naturkatastrophen, Terror oder kriegerische Handlungen unverschuldet in Not geraten sind.

Dieses Ziel wird durch:

  • Koordination von Hilfeleistungen aller Art 
  • Unterstützung von Hilfsmaßnahmen
  • Kooperation mit anderen gemeinnützigen Hilfsorganisationen und offiziellen staatlichen Stellen
  • Sammlung und Verteilung von Geld und Sachspenden
  • Einsatz von Transportkapazitäten zu Land, zu Wasser und in der Luft, z. B. durch Bereitstellung von Flugzeugen und anderen Transportmitteln um Menschen zu helfen oder benötigte Hilfsgüter zu transportieren

erreicht.

3. Darüber hinaus kann der Verein Mittel an andere Körperschaften weitergeben im Sinne des § 58 Nr. 1 und 2 AO.


§ 3 Selbstlosigkeit und Vermögensbindung

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das „Rote Kreuz“, Landesverband Berlin, dass es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen werden, die sich verpflichten, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

Der Verein hat

  1. ordentliche Mitglieder
    Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Zwecke des Vereins mate-riell in Form von Bereitstellung von Transportkapazitäten, Unterbrin-gungsmöglichkeiten, logistischen Dienstleistungen o. ä. unterstützt. Or-dentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
  2. Fördermitglieder
    Fördermitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins ideell und materiell unterstützten. Sie haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten und kein Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die sich durch besondere Leistungen für den Verein hervorgetan haben. Sie werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vorstand benannt. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand entscheidet dabei auch über die Art der Mitgliedschaft. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Der Austritt aus dem Verein ist zum Halbjahresende zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, die bis spätestens sechs Wochen vor Halbjahresende dem Vorstandsmitglied zugehen muss.

2.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des ausgeschiedenen Mitglieds auf das Vereinsvermögen.


§ 6 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Interessen des Vereins verstößt, z. B. bei Beitragsrückständen trotz dreimaliger Mahnung. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von Seiten des Vorstandes schriftlich bekannt gegeben. § 5 Ziffer 2 gilt entsprechend.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe dieser Satzung.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht

  • die Interessen des Vereines zu fördern und den Verein in jeder Weise zu unterstützen;
  • den Mitgliedsbeitrag und die beschlossenen Umlagen fristgerecht zu entrichten;
  • die Bestimmungen der Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten;
  • dem Verein die notwendigen Angaben und Unterlagen für die Mitgliederdatei zur Verfügung zu stellen sowie Änderungen der Geschäfts- und Rechtsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen, soweit diese für die Mitgliedschaft im Verein von Bedeutung sind.


§ 8 Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Haftung

1. Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist von allen Mitgliedern zu entrichten.

3. Die Beschlussfassung über Sonderumlagen bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer nach § 11 einzuberufenden und gemäß § 12 Abs. 2 beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

Unabhängig davon finanziert der Verein die für seine Zwecke erforderlichen Mittel zusätzlich durch Spenden in Form von Geld- oder Sachleistungen seiner Mitglieder und Dritter.

Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.


§ 9  Organe des Vereins

- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Geschäftsführung.

 
§ 10 Mitgliederversammlung

1. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

  • Satzungsänderungen,
  • die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
  • die Wahl der Rechnungsprüfer,
  • die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes,
  • die Ausschließung eines Mitglieds,
  • die Bildung weiterer Vereinsorgane,
  • die Auflösung des Vereins.


2. Anstelle einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse auch außerhalb dieser gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

3. In der Mitgliederversammlung sowie im schriftlichen Verfahren gem. § 10 Nr. 2 hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.


§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

2. Jede Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sechs Wochen einberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden.

3. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist den Mitgliedern mit der Einberufung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte be-schließen.

2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden ordentlichen Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Vereinsmitglieder vertreten ist.

3. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 


§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes;
  • Öffentlichkeitsarbeit;
  • Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern;
  • treuhänderische Verwaltung der Spendengelder. 


§ 15  Geschäftsführung und Vertretung

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende vertritt den Verein alleine. Ferner vertreten der Stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister den Verein; in diesem Fall vertreten jeweils die beiden gemeinsam.

2. Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB.

3. Der Vorstand ist in dringenden Fällen befugt, durch Beschluss von zwei Vorständen über die Verwendung von Beträgen bis zu € 100.000,- pro Einzelfall zu entscheiden.


§ 16 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches.

3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vereinsvermögen an das „Rote Kreuz“, Landesverband Berlin, der die Mittel ausschließlich unmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Rechnungsprüfung

Die Jahresrechnung ist rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die in der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis berichten. Der Bericht ist vorher dem Vorstand in angemessener Frist zur Kenntnis zu geben.


§ 18 Gleichstellung

Die im Satzungstext häufig verwendete männliche Personenbenennung erfasst weibliche wie männliche Personen gleichermaßen.