Errichtet am 10. August 1950
Neufassung vom 25. November 2006
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(I) Der Verband führt den Namen "Deutscher ReiseVerband e.V. (DRV)". Er ist am 5. September 1951 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen worden.
(II) Der Sitz des Verbandes ist Berlin.
(III) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(I) Der Verband fördert und schützt die gewerblichen, wirtschaftlichen sowie Berufs- und Standesinteressen der Gesamtheit seiner Mitglieder.
Er fühlt sich dabei dem Schutz von Umwelt und Kulturen verpflichtet.
(II) Um diesen Zweck zu erreichen, hat der Verband insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Interessenvertretung gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit, Dokumentation der wirtschaftlichen Bedeutung der Tourismusbranche mit dem Ziel, der Branche in Wirtschaft und Gesellschaft Geltung zu verschaffen.
b) Mitwirkung bei der Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Reiseveranstalter und Reisebüros mit dem Ziel der Verbesserung.
c) Ausfüllung des wirtschafts- und ordnungspolitischen Rahmens durch Verbandsempfehlungen.
d) Bekämpfung unlauterer Geschäftsmethoden.
e) Beratung der Mitglieder in betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragen im Rahmen des Aufgabenbereiches des Verbandes.
f) Förderung des Qualitätsmanagements in den Betrieben.
g) Verbesserung der Qualifikation der Branchenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter durch Maßnahmen des Personalmanagements.
h) Wahrung der Interessen der Reisenden im In- und Ausland.
i) Schlichtung von Differenzen zwischen Mitgliedern.
§ 3
Kooperation mit anderen Verbänden und Organisationen
Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben zweckmäßig ist, arbeitet der Verband mit anderen auf dem Gebiet des Tourismus tätigen Organisationen des In- und Aus-landes zusammen und ist berechtigt, die Mitgliedschaft in derartigen Organisationen zu erwerben.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
(I) Der Verband umfasst folgende Arten von Mitgliedern:
a) ordentliche Mitglieder
b) assoziierte Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
(II) Ordentliche Mitglieder können werden
- gewerbliche Reisebüros;
- sonstige gewerbliche Reisemittler und gewerbliche Reiseberater;
- gewerbliche Reiseveranstalter;
- Zusammenschlüsse von gewerblichen Reisebüros und/oder Veranstaltern.
(III) Die Mitgliedschaft kann nur für den gesamten Betrieb erworben werden, d.h. einschließlich aller Filialen, soweit sie sich im Gebiet der Bundesrepublik befinden.
Umfasst der Geschäftsbetrieb eines Mitglieds mehrere Bereiche, so können die einzelnen Geschäftsbereiche eigene Mitgliedsrechte in den entsprechenden Verbandsgliederungen erwerben. Gleiches gilt für die Pflichten.
(IV) Ordentliche Mitglieder können auch deutsche Filialen solcher Betriebe werden, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben. Bestehen mehrere solcher Filialen in Deutschland, kann die Mitgliedschaft nur einheitlich für alle erworben werden.
(V) Zusammenschlüsse von Betrieben können die Mitgliedschaft einheitlich erwerben, d.h. Systemzentrale und Einzelbetriebe werden gemeinsam veranlagt. Auch ein getrennter Erwerb der Mitgliedschaft ist möglich.
(VI) Assoziierte Mitglieder können Kaufleute, Personen- und Kapitalgesellschaften werden, die die Ziele des Verbandes zu fördern wünschen, jedoch die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen.
(VII) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, die nicht als Kaufmann tätig sind, sowie nicht kommerzielle Vereinigungen werden, die die Ziele des Verbandes zu fördern wünschen, jedoch die Voraussetzungen für eine ordentliche oder assoziierte Mitgliedschaft nicht erfüllen. Einzelne Personen können nicht fördernde Mitglieder werden, wenn sie bei einer DRV-Mitgliedsfirma beschäftigt sind oder ihr Arbeitgeber DRV-Mitglied werden könnte.
(VIII) Unternehmen, Kaufleute und nicht kommerzielle Vereinigungen mit Sitz im Ausland können förderndes Mitglied werden.
(IX) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen – Mitglieder und Nichtmitglieder – ernannt werden, die sich um den Verband oder um die allgemeine Förderung der Touristikbranche hervorragend verdient gemacht haben.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(I) Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstands aufgenommen und zugeordnet. Aufnahmeanträge sind schriftlich einzureichen.
(II) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist nur möglich, wenn die Leitung des Betriebes die erforderliche fachliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt. Dies kann sie z.B. durch Unterlagen
a) über eine mindestens fünfjährige, unselbständige Tätigkeit (die Ausbildungszeit nicht eingerechnet) in der Branche oder
b) über eine mindestens dreijährige selbständige Tätigkeit in der Branche belegen.
(III) Voraussetzung für die Aufnahme sind ferner bei Reisebüros geeignete Geschäftsräume, das Vorhandensein eines ausreichenden Betriebskapitals sowie einer ordnungsgemäßen Buchführung. Bei Reiseveranstaltern muss der Nachweis der ordnungsgemäßen Absicherung der im voraus eingenommenen Kundengelder erbracht werden. Dies gilt auch für veranstaltende Reisebüros.
Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner die Vorlage von zwei Referenzen aus dem Kreise der Mitglieder. Ersatzweise können auch anderweitige Referenzen, wie z.B. durch die Hausbank oder durch einen Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater erbracht werden.
(IV) Soweit die Voraussetzungen des Absatz (II), Buchstaben a) und b) noch nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft auf Probe.
(V) Bei Ablehnung des Antrags auf Erwerb der Mitgliedschaft kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden. Der Vorstand kann dieser Beschwerde abhelfen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(I) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.
b) durch Betriebseinstellung, die durch Vorlage der Gewerbeabmeldung nachgewiesen werden muß.
c) durch Ausschluss gemäß Beschluss des Vorstandes.
(II) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des ausgeschiedenen Mitglieds auf das Verbandsvermögen.
(III) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes insbesondere ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
a) Grober Verstoß gegen die Satzung, insbesondere gegen § 7 Absatz (II) und § 7 Absatz (Ic) der Satzung.
b) Beitragsrückstände trotz dreimaliger Mahnung.
c) Rechtskräftige Verurteilung wegen einer schwerwiegenden, unehrenhaften Handlung eines Inhabers bzw. Geschäftsführers.
d) Mangelnde Eignung oder Zuverlässigkeit eines Inhabers bzw. Geschäftsführers.
e) Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung desselben mangels Masse.
f) Vorliegen von Umständen, die eine Gewerbeuntersagung nach § 35 der Gewerbeordnung rechtfertigen würden.
(IV) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene MitgliedBeschwerde zum Schieds- und Ehrengericht einlegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat nach Zugang des Beschlusses. Bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.
(V) Das Präsidium, in dringenden Fällen der Präsident, kann bei dem begründeten Verdacht, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, als vorläufige Maßnahme das Ruhen der Mitgliedschaft anordnen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(I) Die Mitglieder haben das Recht
a) auf Inanspruchnahme der Leistungen des Verbandes, insbesondere auf Beratung in gewerblichen, wirtschaftlichen, beruflichen und rechtlichen Fragen, soweit diese zum Aufgabengebiet des Verbandes gehören;
b) auf Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe des § 10 dieser Satzung, soweit sie ihren Mitgliedsbeitrag fristgemäß entrichtet haben;
c) zur Führung des Verbandszeichens des DRV nach Maßgabe der Zeichensatzung.
(II) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) die Interessen des Verbandes zu fördern und den Verband in jeder Weise zu unterstützen;
b) die Bestimmungen der Satzung des Verbandes und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten;
c) den Mitgliedsbeitrag und die beschlossenen Umlagen fristgemäß zu entrichten;
d) dem Verband die notwendigen Angaben und Unterlagen für die Mitgliederdatei zur Verfügung zu stellen sowie Änderungen der Geschäfts- und Rechtsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen, soweit diese für die Mitgliedschaft im Verband von Bedeutung sind.
§ 8
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
Verwendung der Mittel
(I) Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.
(II) Von jedem neu eintretenden Mitglied wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
(III) Aus besonderen Anlässen können Umlagen erhoben werden. Bei besonderen Leistungen für einzelne Mitgliedsunternehmen besteht die Berechtigung, die Erstattung der hierfür entstehenden Kosten zu verlangen.
(IV) Die Höhe der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt (Beitragsordnung, Anlage 1).
(V) Der Aufnahmebeitrag ist mit Antragstellung fällig, um die für die Bearbeitungdes Antrages notwendigen Kosten abzudecken. Im Falle der Nichtaufnahme erfolgt eine Rückerstattung abzüglich der entstandenen Kosten. Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig, die Umlagen am 1. des auf die Rechnungsstellung folgenden Monats. Bei Neuaufnahmen wird der anteilige Jahresbeitrag berechnet. Dieser ist fällig am 1. des auf die Rechnungsstellung folgenden Monats.
(VI) Zur Abdeckung der Kosten, die für die Klärung von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung für die Branche verbunden sind, bildet der Verband eine besondere Rücklage.
(VII) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, über deren Höhe und Schwerpunkte die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes beschließt.
Die an den Verband entrichteten Entgelte müssen so bemessen sein, dass die zur Deckung der Verbandsaufgaben entstehenden Kosten gedeckt sind und eine angemessene Rücklage gebildet werden kann.
III. ORGANE
§ 9
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) die Bereichsversammlungen der fünf Bereiche (Säulen);
- konzernungebundene, in der Regel inhabergeführte Reisemittler;
- konzerngebundene Reisemittler;
- konzernungebundene Reiseveranstalter;
- konzerngebundene Reiseveranstalter;
- assoziierte Mitglieder;
c) der Vorstand;
d) die Geschäftsführung.
§ 10
Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern des Verbandes. Assoziierte und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das Recht, an diesen Versammlungen teilzunehmen und beratend mitzuwirken. Assoziierte Mitglieder sind stimmberechtigt bei der Wahl des Präsidenten und des Finanzvorstandes sowie bei den unter Absatz (II) f) – i) genannten Regularien.
(II) Der Mitgliederversammlung obliegen außer der ihr sonst durch Satzung oder durch Gesetzesvorschrift auferlegten Aufgaben insbesondere:
a) Wahl des Präsidenten und des Finanzvorstandes;
b) Wahl der Rechnungsprüfer;
c) Wahl der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts;
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
e) Diskussion und Beschlussfassung zu wichtigen Fragen der Branche;
f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Beschluss über die Jahresrechnung;
g) Entlastung des Vorstandes;
h) Festlegung der Berechnungsgrundlage und der Höhe der Jahresbeiträge(Beitragsordnung), der Aufnahmegebühr und der Umlagen;
i) Genehmigung des Haushaltsplans;
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Beschlussfassung über Anträge.
(III) Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitgliederstimmen einzuberufen. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder vom Vorstand spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Sollen in der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen beschlossen werden, muss auf der Tagesordnung der Punkt "Satzungsänderungen" erscheinen. Der Wortlaut von Anträgen auf Satzungsänderungen ist den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Anträge müssen spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über Anträge, die später eingehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
(IV) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung einem Präsidiumsmitglied. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die Leitung auch einer anderen Person aus der Mitgliedschaft übertragen werden.
(V) In der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Das Stimmrecht bemisst sich nach der Zahl der Beschäftigten im Mitgliedsbetrieb. Assoziierte Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein nach Absatz (I) beschränktes Stimmrecht. Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Jahresbeitrag des assoziierten Mitgliedes. Die Stimmbemessung ergibt sich aus der als Anlage 2 beigefügten Tabelle, die Bestandteil der Satzung ist.
Die Mitglieder können sich durch Unternehmensangehörige oder ein anderes Verbandsmitglied vertreten lassen. Hierfür ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich. Die Vertretung kann für maximal 130 Fremdstimmen ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Stimmen vertreten sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitgliederstimmen beschlussfähig. Sie muss innerhalb von drei Monaten stattfinden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung erschienen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen. Stimmenthaltungen gelten jeweils als nicht abgegebene Stimmen. Die Wahl des Präsidenten und des Finanzvorstandes finden in geheimer Abstimmung statt. Für die anderen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen gilt entsprechendes, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig, offen abzustimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich in einem Protokoll festgehalten, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 11
Bereichsversammlungen
(I) Die Bereichsversammlungen setzen sich zusammen aus den Mitgliedern der entsprechenden Bereiche (Säulen). Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmen beschlussfähig.
(II) Zu den Aufgaben der Bereichsversammlungen gehören insbesondere
a) Wahl eines Vizepräsidenten und von zwei weiteren Bereichsvertretern im Vorstand. Die Bereichsversammlung der assoziierten Mitglieder hat das Recht einen Bereichsvertreter, jedoch keinen Vizepräsidenten für den Vorstand zu wählen.
b) Diskussion und Beschlussfassung über wichtige Fragen des Bereichs.
(III) Für die Formalien der Bereichsversammlung findet § 10 Anwendung, soweitkeine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Die Bereichsversammlungen werden von dem Vizepräsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von einem Bereichsvertreter. Die Bereichsversammlung der assoziierten Mitglieder wird von dem Bereichsvertreter geleitet. In seinem Verhinderungsfall wird von den anwesenden assoziierten Mitgliedern ein Mitglied mit der Leitung der Bereichsversammlung beauftragt.
Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied aus dem gleichen Bereich durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Ein Mitglied kann höchstens fünf Fremdstimmen auf sich vereinen.
(IV) Für die Wahl des Vizepräsidenten hat jedes Mitglied eine Stimme. Für die Wahl der beiden weiteren Bereichsvertreter im Vorstand hat jedes Mitglied zwei Stimmen. Sie müssen nicht beide ausgeübt werden. Werden beide ausgeübt, können sie nicht demselben Kandidaten gelten. Assoziierte Mitglieder haben eine Stimme bei der Wahl des Bereichsvertreters.
§ 12
Vorstand
(I) Der Vorstand besteht aus 15 Personen:
- dem Präsidenten, der auch gegen Vergütung tätig sein kann;
- dem Finanzvorstand und 13 Vorstandsmitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Aus dem Vorstand wird ein Präsidium gebildet, dem der Präsident, der Finanzvorstand und die Vizepräsidenten angehören.
(II) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes, insbesondere
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Verwaltung des Verbandsvermögens;
- die Überwachung der Geschäftsführung und
- die Entwicklung und Umsetzung geeigneter und notwendiger Maßnahmen, um Geschäfts- und Rahmenbedingungen für den Tourismus zu verbessern.
(III) Vorstands- und Präsidiumssitzungen werden von dem Präsidenten einberufen und geleitet.
(IV) Vorstand und Präsidium beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Aufnahme- und Ausschlussanträge werden mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(V) Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt.
(VI) Die Vorstandstätigkeit im Verband ist an die Tätigkeit in einem Unternehmen gebunden, das Mitglied des Verbandes ist. Für die Funktion des Finanzvorstands sind ferner betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Nachfolger von der nächsten Mitgliederversammlung für die noch verbleibende Amtszeit nachgewählt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand einen Vertreter ernennen, beim Präsidenten, Finanzvorstand, Bereichsvertreter der assoziierten Mitglieder entscheidet der Vorstand, bei den übrigen Vorstandsmitgliedern die verbleibenden Vertreter der jeweiligen Bereiche.
(VII) Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verband wird rechtsgeschäftlich vertreten durch den Präsidenten gemeinsam mit einem Präsidiumsmitglied oder von zwei Präsidiums-Mitgliedern. Zu den Aufgaben des Präsidiums zählen insbesondere die Anstellung, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung.
(VIII) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Präsidium) ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus Anlass des Verfahrens ihrer Eintragung in das Vereinsregister verlangt werden, vorzunehmen.Vorstand und Präsidium geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 13
Geschäftsführung
(I) Die Geschäftsführung besteht aus dem Generalsekretär. Das Präsidium kann weitere Geschäftsführer berufen. Die Geschäftsführung ist hauptberuflich tätig.
(II) Die Geschäftsführung erledigt die Verbandsgeschäfte. Sie bereitet die Beschlüsse der Verbandsorgane vor und führt sie durch. Zur Erledigung ihrer Aufgaben bedient sich die Geschäftsführung einer Geschäftsstelle. Der Geschäftsführung unterstehen alle Mitarbeiter der Geschäftsstelle; der Vorstand kann Ausnahmen beschließen.Die Geschäftsführung oder ein von ihr beauftragter Vertreter nimmt an allen Sitzungen der Organe des Verbandes, der Ausschüsse und aller sonstigen Einrichtungen teil.
IV. WEITERE EINRICHTUNGEN DES VERBANDES
§ 14
Ausschüsse, Expertenkreise und Kontaktkreise
(I) Für besondere Aufgabengebiete setzt der Vorstand Ausschüsse und Expertenkreise ein. Zu besonderen Sachthemen können die Ausschüsse mit Vertretern anderer Organisationen oder Unternehmen Kontaktkreise einrichten. Der Vorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse. Diese können Vertreter der ordentlichen Mitglieder, der assoziierten Mitglieder oder sonstige Experten sein. In den Ausschüssen und Expertenkreisen sollte ein Vorstandsmitglied tätig sein. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Ausschussvorsitzenden. Gleiches gilt für die Expertenkreise.
(II) Den Ausschüssen obliegt insbesondere
- die Erarbeitung von entscheidungsreifen Vorlagen für den Vorstand und
- die Beratung des Vorstandes in ausschussspezifischen Themen.
(III) Die Ausschüsse bzw. Expertenkreise sind gehalten, in ihren Beratungen Konsens über Ausschussthemen herbeizuführen.
§ 15
Arbeitsgruppen
Vorstand, Bereichssprecher, Ausschüsse und Expertenkreise können zur Vor- und Aufbereitung von Einzelthemen Arbeitsgruppen bilden.
§ 16
Junge Führungskräfte im DRV
Zur Förderung des Nachwuchses richtet der Vorstand einen Kreis Junger Führungskräfte ein.
§ 17
Schiedsgericht
(I) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Es wird nach Maßgabe einer Schiedsgerichtsordnung tätig, die vom Vorstand beschlossen wird.
(II) Mitglieder des Schiedsgerichts können sein
- Vertreter von Mitgliedsbetrieben;
- Vertrauenspersonen, die dem Verband nicht oder nicht mehr angehören.
(III) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Mitgliederversammlung nominiert und mit einfacher Mehrheit gewählt.
(IV) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören insbesondere
- Herbeiführung eines Konsenses bei streitigen Themen;
- Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten nach der Satzung;
- Entscheidung über Beschwerden im Ausschlussverfahren.
§ 18
Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung ist rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die in der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis berichten. Der Bericht ist vorher dem Vorstand und der Geschäfts-führung in angemessener Frist zur Kenntnis zu geben.
§ 19
Gleichstellung
Die im Satzungstext häufig verwendete männliche Personenbenennung erfasst weibliche wie männliche Personen gleichermaßen.
§ 20
Auflösung
(I) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der Mitgliederstimmen einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss zur Auflösung des Verbandes kann nur gefasst werden, wenn bei der Abstimmung mindestens 2/3 der Mitgliederstimmen vertreten sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb drei Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitgliederstimmen beschlussfähig. Sie muss innerhalb von drei Monaten stattfinden.
(II) Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes erfordert die Zustimmung von 3/4 der vertretenen Mitgliederstimmen.
(III) Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, welchem Zweck das Vereinsvermögen zuzuführen ist. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches.