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Die "Neue Grippe": Die Rechte der Arbeitnehmer und Arbeitgeber

03.09.2009 | 09:35

Viele Arbeitnehmer plagt derzeit die Sorge, sie könnten sich am Arbeitsplatz bei Kollegen mit der "Neuen Grippe", also dem Influenza-A-Virus H1N1 (besser bekannt als Schweinegrippe) anstecken. Denkbar ist aber auch, dass Betroffene, die gar nichts von ihrer eigenen Erkrankung bemerkt haben, andere anstecken. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Der DRV gibt einige Tipps zur Verhaltenweise hinsichtlich der Schweinegrippe:

Der Arbeitgeber hat das Recht, Mitarbeiter ins Ausland zu versenden, auch wenn ein gewisses Risiko einer Pandemie besteht. Nur wenn für die betroffene Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt (www.auswaertiges-amt.de), kann der Arbeitnehmer den Auslandseinsatz verweigern. Reisewarnungen sind ein dringender Appell des Auswärtigen Amtes, Reisen in ein Land oder eine bestimmte Region wegen akuter Gefahr für Leib und Leben zu unterlassen.


Man soll Menschenansammlungen meiden. Der Arbeitnehmer muss aber öffentliche Verkehrsmittel nutzen, um zur Arbeit zu kommen. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben?
Auch wenn die Schweinegrippe inzwischen relativ verbreitet ist und nun ein erhöhtes Risiko bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht, kann der Arbeitnehmer sich nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen und einfach zu Hause bleiben. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die viel Kundenkontakt haben. Eine vorübergehende (ggf. unbezahlte) Freistellung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber einwilligt.


Was muss der Arbeitgeber tun, um die Angestellten zu schützen?
1.      Der Arbeitgeber hat zunächst das Recht, Urlaubsrückkehrer zu
fragen, ob sie ihren Urlaub in einer gefährdeten Region verbracht haben.
Auch wenn der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, den genauen Ort bekannt zu geben, ist er jedoch verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob es sich um eine gefährdete Region handelt. Der Arbeitgeber kann dann bei Verdacht einer Erkrankung den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freistellen oder etwa Heimarbeit anbieten.

2.      Der Arbeitgeber sollte der Reinigung der betrieblichen Räume
erhöhte Aufmerksamkeit schenken und mit Desinfektionsmitteln arbeiten.
Zudem sollten genügend Handwaschplätze mit Flüssig-Seifenspendern und Einmalhandtüchern bereit stehen, damit die Belegschaft sich regelmäßig die Hände waschen kann.

3.      Schließlich sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass
Arbeitnehmer, die krankgeschrieben worden sind, die Krankheit tatsächlich, wie vom Arzt verordnet, zu Hause auskurieren. In Zeiten der Wirtschaftskrise haben viele Arbeitnehmer Angst um ihren Arbeitsplatz und erscheinen zur Arbeit, obwohl sie noch krankgeschrieben sind. Das ärztliche Attest sollte jedoch gewissenhaft befolgt werden, damit das Risiko einer innerbetrieblichen Ansteckung möglichst gering gehalten wird.


Weieter Tipps erteilt die Rechtschutzversichrung Arag unter dem folgenden Link:
www.arag.de/thema-recht/rechtstipps-und-urteile/fitness-und-gesundheit