Neue FAQ der Überbrückungshilfe III Plus

Regelung zur Antragsberechtigung bei freiwilliger Schließung veröffentlicht

Aktuelles

In den jetzt überarbeiteten FAQ zur Ü III Plus für die Zeit von Juli bis Dezember 2021 ist die Regelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen, wenn eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich wäre, veröffentlicht (siehe Ziffer 1.2).

Demnach beeinträchtigen im November und Dezember 2021 freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht, wenn eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs wegen Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre.

Die FAQ sind auf ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu finden.

Diese Regelung wird in der neuen Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar bis März 2022) zunächst auch im Januar 2022 gelten, kann aber bei Bedarf kurzfristig verlängert werden.


Die Überbrückungshilfe IV kann voraussichtlich ab Mitte Januar beantragt werden.
Die entsprechenden FAQ werden rechtzeitig vor Antragstart veröffentlicht werden.

 

Darüber hinaus wurden die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 vor dem Hintergrund der Temporary Framework-Verlängerung ins Jahr 2022 überarbeitet. Die neuen Temporary Framework-Beihilfeobergrenzen von 2,3 Mio. Euro für die Kleinbeihilfen und von 12 Mio. Euro für die Fixkostenhilfe stehen in der Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Für die Überbrückungshilfe III Plus gelten die bisherigen Beihilfehöchstbeträge.

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