Frist für Schlussabrechnung bei der Überbrückungshilfe beachten

Zu jedem Ü-Antrag gehört auch eine Schlussabrechnung

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Das Bundeswirtschaftsministerium macht darauf aufmerksam, dass eine wichtige Frist für die Überbrückungshilfen begonnen hat. Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf die Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet. Darüber hinaus können fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung durch den prüfenden Dritten nachträglich korrigiert werden.

Die Abrechnung der ersten Programme (Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe) ist am 5. Mai 2022 gestartet. Sie muss bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen. Die Abrechnung späterer Programme (Überbrückungshilfen III Plus) folgt im Jahresverlauf.

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