Die Lage im Nahen Osten beeinflusst weiter das Geschäft mit Geschäfts- und Urlaubsreisen. Auf der DRV-Jahrestagung wurde in der Diskussionsrunde zu den aktuellen Entwicklungen deutlich, wie schnell und koordiniert die Branche im Ernstfall reagiert: Die Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt läuft über den DRV, Krisenstäbe bei Veranstaltern kümmern sich um Rückholungen, Reisebüros buchen um und sind für die Kunden da. Das betonten Anja Emig, Rechtsanwältin in der DRV-Rechtsabteilung, Mirko Jacubowski, COO A3M Global Monitoring, Mark Tantz, DRV-Vizepräsident und COO bei DERTOUR und Achim Wehrmann, DRV-Hauptgeschäftsführer. Die Diskussion zeigte, dass der Wunsch nach Urlaub weiter besteht und es aktuell eine stärkere Nachfrage in Richtung westliches Mittelmeer gibt. Eine grundlegende Verschiebung der touristischen Nachfrage wird nicht gesehen.
Die Pauschalreise konnte in der Krise wieder ihre Stärken und Vorteile unter Beweis stellen: für festsitzende Reisende sprang der Reiseveranstalter – so wie es das Pauschalreiserecht vorsieht - mit Organisation von Unterbringung und Rückflug inklusive Kostenübernahme ein. Anders sieht die Rechtslage bei Individualkunden, die ihre Reiseleistungen separat gebucht haben, aus: Diese müssen sich zunächst mit ihrer Fluggesellschaft in Verbindung setzen. Im Fall des Rückflugs aus Nahost mit einer nichteuropäischen Fluggesellschaft (zum Beispiel Qatar Airways oder Emirates) ist auch die Fluggastechte-Verordnung nicht anwendbar, so dass sich diese Kunden außerdem um ihre Unterbringung kümmern und die Mehrkosten selber tragen mussten. Somit waren die Individualkunden häufig komplett auf sich selbst gestellt.
Die rechtliche Position des DRV bezüglich des Provisonsanspruchs der Reisebüros, wenn die Reise ausfallen musste, stellte DRV-Rechtanwältin Emig klar: „Das ist aus der Corona-Zeit bekannt: Das Handelsvertreterrecht sieht vor, dass die Provision entfällt, wenn die Absage der Reise auf Umständen beruht, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat."
Für den Fall der bereits angetretenen Reisen, die aber nicht wie gebucht durchgeführt werden konnten und der Kunde deswegen sein Geld zurückbekommt, präzisierte sie: "Sofern es klar ist, dass den Reiseveranstalter an der Situation kein Verschulden trifft bzw. er die Umstände nicht zu vertreten hat und der Kunde das Recht auf vollständige Reisepreiserstattung hat, entfällt auch hier die Provision.“ Entscheidend ist laut Gesetz die „Ausführung“ der Reise. Damit ist aber keineswegs der Reiseantritt gemeint, sondern die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung. Konnte die Leistung teilweise erbracht werden, so kann auch ein anteiliger Provisionsanspruch entstehen. Darüber hinaus tragen Reiseveranstalter alle Mehrkosten, die mit dem Reiseabbruch entstehen.
Angekündigt wurde eine Update-Veranstaltung des DRV zum Nahostkonflikt mit der Vorsitzenden des Ausschusses Krisenmanagement, Melanie Gerhardt, online am 27. April.
Fazit der Runde: Die Reisewirtschaft ist resilient und handlungsfähig – muss sich aber auf dauerhaft höhere Unsicherheit und komplexere Rahmenbedingungen einstellen.
